Am 23. September 2018 stimmte das Schweizer Stimmvolk dem Gegenentwurf zur 2016 eingereichten Velo-Initive mit 73.6% zu. Das daraus entstandene Veloweggesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet die Kantone unter anderem zu folgenden Punkten:
Dies gilt nicht nur für die Velowegnetze auf dem Strassennetz, welches vor allem zum Pendeln gebraucht wird, sondern auch das Freizeitwegnetz.
Das Gesetz gibts hier zum Nachlesen: Eidgenössisches Veloweggesetz 2022.pdf
Auch der Kanton Nidwalden muss das Veloweggesetz gemäss der Bundesverfassung umsetzen und hat dabei folgendes Vorgehen gewählt:
Das kantonale Konzept soll einen gesamtheitlichen Überblick über das Mountainbiken in Nidwalden schaffen und Grundsätze definieren.
Das Konzept wurde im Januar 2024 vom Regierungsrat verabschiedet.
Das Konzept gibts hier zum Nachlesen: Mountainbike-Konzept Nidwalden 2024.pdf
Das kantonale Fuss- & Wanderweg-Gesetz regelt das Fuss- & Wanderweg-Wesen. Es soll in Zukunft auch eine Rechtsgrundlage für Mountainbike-Wege sicherstellen.
Stand Dezember 2024 befindet sich das Gesetz in der Vorbereitung zur ersten Lesung im Landrat, die Internen und externen Vernehmlassungen sind abgeschlossen.
Der Mountainbike-Wegnetzplan wird rechtsverbindlich definieren, welche Wege als Mountainbike-Wege gelten.
Stand Dezember 2024 wird ein erster Entwurf des Mountainbike-Wegnetzplans erarbeitet.
Aktuell ist im Kanton Nidwalden abseits des offiziellen Strassen- & Velovegnetzes nicht explizit geregelt, welche Wege mit dem Mountainbike befahren werden dürfen. Folgende Rechtsgrundlagen existieren:
Das Strassenverkersgesetz aus dem Jahr 1985 besagt in Artikel 43, Absatz 1 folgendes:
"Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden."
Das kantonale Waldgesetz aus dem Jahr 1998 besagt in Artikel 17, Absatz 1 folgendes:
"Das Oberforstamt kann mit Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und den Organen der Kantonspolizei besondere Sportpfade bewilligen."
Amtliche allgemeine Fahrverbote sind auch für Mountainbiker geltend.
Der oft verwendete "Dreiteiler" verbietet nur das Befahren des entsprechenden Weges mit dem Auto, Motorrad oder Motorfahrrad. Mountainbikes (inkl. E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h) sind auf diesen Wegen erlaubt.
1958 gab es noch geländegängigen Fahrräder, geschweige denn Mountainbikes. Diese sind erst gegen Ende der 70er-Jahre erschienen und haben sich seither stark verändert. Moderne Mountainbikes eignen sich heute unbestritten für das befahren von Fuss- & Wanderwegen. Rechtlich befindet man sich dadurch nun in einer Grauzone.